Vereinssatzung
5-Sterne-Hochzeit – Die Hochzeitsprofis e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „5-Sterne-Hochzeit – Die Hochzeitsprofis e.V."
Der Sitz des Vereins ist 89297 Roggenburg.
Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und selbstlose Tätigkeit
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss und die Vernetzung regionaler, im Hochzeits- und Eventgewerbe tätige Unternehmen, zur Verfolgung gemeinsamer Interessen.
Dazu zählen insbesondere:
- a)Verbesserung des gemeinsamen Austausches der Mitglieder untereinander, speziell durch persönliche Treffen, Unternehmensbesichtigungen und Online-Video-Konferenzen.
- b)Förderung der Mitglieder durch Unterstützung von Maßnahmen des Gemeinschaftsmarketings zur weiteren Fortentwicklung und Stärkung der regionalen Hochzeitsbranche sowie zur Stärkung des Kundennutzens durch das vielfältige Angebot der Mitglieder.
- c)Brancheninterne, überregionale Verbindungen pflegen, speziell zu verwandten Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen.
- d)Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
- e)Die Förderung der Jugendhilfe durch Verbesserung des Arbeitsmarktes durch Schaffung von Arbeitsplätzen speziell an Wochenenden.
- f)Die Förderung von Brauchtum und Kultur insbesondere im Hochzeitsbereich.
- g)Gute nachbarschaftliche Beziehungen zu den Umlandgemeinden und Städten herzustellen, sowie Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausche mit gleich gearteten Vereinen und Organisationen zu pflegen.
- h)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im „5-Sterne-Hochzeit – Die Hochzeitsprofis e.V." können erwerben:
- a)Gewerbetreibende aller Art, die auch auf Hochzeitveranstaltungen und Events spezialisiert sind.
- b)Freiberuflich Tätige.
- c)Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden und Vereine.
2. Die Mitgliedschaft zum „5-Sterne-Hochzeit – Die Hochzeitsprofis e.V." ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die branchennahen Mitglieder werden im Vorfeld einbezogen. Hierzu gibt sich der Verein eine Aufnahmeordnung.
3. Ein Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn zwingende Gründe dazu vorliegen. Zwingende Gründe wären solche, die nach § 4 Abs. 1 einen Ausschluss rechtfertigen würden.
4. In der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und einfachen Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres ist in einer Ehrenordnung zu regeln.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- a)Durch freiwilligen Austritt bei Kündigung spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Schriftform an den Vorstand.
- b)Durch Tod eines Mitglieds bei persönlicher Mitgliedschaft, bei Betrieben durch Erlöschen des Betriebes (Streichung im Handelsregister bzw. Abmeldung beim Gewerbeamt). Bei freiwilliger Betriebsauflösung aus Alters-, Gesundheits- oder anderen persönlichen Gründen kann auf Antrag die Mitgliedschaft beibehalten bzw. weitergeführt werden nach § 3.
- c)Durch Ausschluss; dieser ist vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und durch eingeschriebenen Brief dem ausgeschlossenen Mitglied mitzuteilen.
Ausschlussgründe sind:
- grobe Verletzung der Standesehre.
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Vereinsschädigendes Verhalten und Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
- Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung.
Gegen einen ausgesprochenen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Berufung an den Vorstand zum Vortrag und zur Beschlussfassung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss durch den Vorstand, bei Stimmenmehrheit ist das Mitglied endgültig ausgeschlossen.
d)Bei Auflösen des Vereins.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden sämtliche Ämter und Funktionen im Verein. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, alle Vereinsunterlagen zurückzugeben bzw. nicht weiter zu verwenden.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beiträge.
4. Auf das Vereinsvermögen hat ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden. Sie entscheiden mit den in dieser Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten über die Arbeit des Vereins. Juristische Personen haben eine Stimme je Mitgliedschaft.
2. Nach Ablauf von 3 Jahren wählen die Mitglieder in den abzuhaltenden Mitgliederversammlungen die Organe des Vereins nach dem Modus wie in § 8 Abs. 6 beschrieben.
3. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Bei juristischen Personen kann eine unternehmenszugehörige / gesellschaftszugehörige Person zur Wahl vorgeschlagen werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Deckung der Unkosten des Vereins die durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag kürzt sich nicht bei unterjährigem Beitritt. Der Verein erhebt von seinen neuen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können in Ausnahmefällen Umlagen erhoben werden.
Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Umlagen dürfen das 2-fache des jeweiligen Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a)Erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender – nachfolgend: Vorsitzender.
- b)Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender – nachfolgend: Stellvertreter.
- c)Schriftführerin oder Schriftführer – nachfolgend: Schriftführer.
- d)Kassenverwalterin oder Kassenverwalter – nachfolgend: Kassenverwalter.
- e)Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer – nachfolgend: Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie haben den Verein zu leiten, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den Verein nur dann vertritt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Aufgaben des Vorstandes:
- a)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
- b)Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, haben die Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen zu leiten. Jährlich hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, Rechenschaft über die Arbeit im vergangenen Geschäftsjahr abzulegen.
- c)Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erstellung ordentlicher Protokolle in allen Mitgliederversammlungen und den Vorstandschaftssitzungen. Das Protokoll enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
- d)Der Kassenverwalter hat die Kassengeschäfte sowie die Mitgliederliste zu führen, die Beiträge einzuziehen und der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabschlussrechnung muss spätestens in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung vorgelegt und vorher von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft werden.
4. Geschäftsgang – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes:
- a)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- b)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- c)Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 50 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
6. Wahl des Vorstandes:
- a)Für die Wahlen zum Vorstand ist aus der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. Gewählt als Wahlleiter ist, wer bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhält.
- b)Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Blockwahl (Gemeinsame Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang) ist zulässig.
- c)Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der bei der Wahl anwesenden Mitglieder erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- d)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.
- e)Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Wahl berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern für besondere Angelegenheiten des Vereins keine andere Mehrheit in dieser Satzung vorgeschrieben ist, die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorstandschaft fallen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- a)Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie der Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft.
- b)Die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft.
- c)Die Festsetzung der Zahl der Beisitzer in der Vorstandschaft.
- d)Die Wahl der 2 Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist dabei an die Amtszeit des Vorstandes gebunden.
- e)Die Wahl des Wahlleiters.
- f)Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen.
- g)Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse von Vorstand und Vorstandschaft bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach § 3 Abs. 1 und Ausschlüssen nach § 4 Abs. 3.
- h)Entscheidung über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 10.000,00 €.
- i)Änderung der Vereinssatzung.
- j)Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
4. Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende hat außerdem bei besonderen oder dringenden Anlässen, die den Verein betreffen, oder auf Beschluss der Vorstandschaft eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies gilt auch, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies mit entsprechendem Auftrag und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Dabei ist elektronischer Versand möglich. Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden drei Tage vor Versammlungstermin postalisch oder per Mail eingereicht werden. Falls in besonderen Fällen während einer Versammlung Anträge gestellt werden, kann der Vorsitzende dies zulassen. Hat er Bedenken, so entscheiden über die Zulassung des Antrages, die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Auflösung des Vereins zustimmen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine caritative Einrichtung, die durch die Vorstandschaft beschlossen wird.
§ 11 Errichtung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen.